Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren sind zwei getrennte Verfahren mit unter-schiedlichen Grundsätzen. Im Strafsteuerverfahren gilt der Grundsatz der Un-schuldsvermutung – im Zweifel für den Angeklagten. Die Steuerbehörden müssen die Schuld des Angeklagten nachweisen.
Im Nachsteuerverfahren gilt ein anderes Prinzip: Es gilt die Mitwirkungspflicht und die Beweislast für steuererhöhende Tatsachen liegt bei den Behörden, die Beweislast für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen.